STANDESREGELN

Zielsetzung und Anwendung

1. Bei den vorliegenden Standesregeln handelt es sich um Grundsätze, an welche sich die Mitglieder des Verbandes bei der Ausübung ihres Berufes halten sollen.

2. Die folgenden Standesregeln gelten sowohl für alle aktiven Mitglieder des VGIS als auch für ihr Personal. Grundsätze der beruflichen Tätigkeit

3. Die Auftraggeber wenden sich im Vertrauen an die Mitglieder. Um diesem Vertrauen gerecht zu werden, müssen die Mitglieder des Verbandes alle Aufträge gewissenhaft und sorgfältig behandeln. Dies beinhaltet die Vertretung ausschliesslich solcher Aufträge, welche die Mitglieder sowohl mit dem geltenden Recht als auch dem eigenen Gewissen vereinbaren können. Zudem sollten die Mitglieder dem Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes nicht durch ihre eigenen Handlungen schaden. Dementsprechend ist besonders von Einschüchterungsmassnahmen gegenüber dem Schuldner abzusehen.

4. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des VGIS an eine Schweigepflicht gebunden. Diese erstreckt sich über alle Informationen und Gegebenheiten, die im Rahmen der Berufsausübung bekannt werden. Ausnahmen von der Schweigepflicht sind folgende: a) Befreiung entsprechend gebotener gesetzlicher Regelungen b) Wahrung der eigenen Interesse oder zur eigenen Verteidigung im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens, vorausgesetzt, alle gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten c) Ausdrückliche Erlaubnis seitens des Auftraggebers

5. Von reisserischer Werbung ist abzusehen. Vor allem darf die Werbung keine falschen Vorstellungen beim Kunden hervorrufen.

6. Die Mitglieder haben eine Vertrauensstellung inne. Sowohl im Rahmen ihrer Berufsausübung als auch bezüglich der Präsentation nach aussen müssen sie sich dieser Stellung entsprechend verhalten.

7. Jedes Mitglied des VGIS hat jegliche von Schuldnern eingezogene Beträge innerhalb einer vereinbarten Frist an den Berechtigten weiterzuleiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, entsprechende Beträge mit Gegenforderungen zu verrechnen.

8. Die Gelder dürfen nicht verwendet werden, um Projekte zu finanzieren oder in diese zu investieren. Es ist nicht gestattet, treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte für eine spekulative Anlage zu verwenden. Möglich ist lediglich die Anlage von Kapital der zivilrechtlichen Stiftungen im Rahmen der Regelungen der kantonalen Finanzinspektorate.

9. Es ist den Mitgliedern gestattet, dem Auftraggeber abgestufte Erfolgsprovisionen, Barauslagen sowie den Arbeitsaufwand zu berechnen. Zu beachten ist jedoch, dass dieser den Ansatz der Rechtsanwälte im jeweiligen Kanton nicht übertreffen sollte.

10. Dem Mitglied steht es frei, mit dem Auftraggeber Vereinbarungen zu treffen, nachdem es bei Nichterfolg alle Kosten trägt.

11. Alle Tarife müssen für den Auftraggeber übersichtlich dargelegt sein, so zum Beispiel in Form von Broschüren, Plakaten oder auch in digitaler Form. 12. Jedwede Akten, die den Mitgliedern von ihren Auftraggebern anvertraut wurden, müssen auf Wunsch herausgegeben werden. Ein Retentionsrecht für Honoraransprüche darf seitens der Mitglieder nicht geltend gemacht werden. Die eigenen Aufzeichnungen und Korrespondenzen im Laufe der Tätigkeit müssen die Mitglieder jedoch nicht preisgeben.

Stand: 01. August 2013